Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Ju- ra-Seeland, vom 24. März 2026 (BJS 25 18855 / BJS 25 21476) sei aufzuheben.
E. 1.1 Mit Verfügung BJS 25 18855 vom 24. März 2026 nahm die Regionale Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren wegen «unbefugte[r] Fotoaufnahme und Weitergabe» gegen unbekannte Täter- schaft nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer), gesetzlich vertreten durch seinen Vater B.________, am 2. April 2026 (Ein- gang bei der Beschwerdekammer: 9. April 2026) Beschwerde und stellte folgende Anträge:
E. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2.
E. 2 Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen D.________, sowie ge- gen die E.________ AG, wegen unbefugter Fotoaufnahme und Weitergabe (Art. 179quater StGB) sowie wegen datenschutzrechtlicher Verstösse (Art. 12 nDSG) zu eröffnen.
E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde
3 geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Ge- setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interes- se an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde – unter Vorbehalt des Nachstehenden – frist- und als Lai- enbeschwerde formgerecht eingereicht.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hat genau anzugeben, welche (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Be- schwerdegrund gegeben ist. Weiter hat sich die Beschwerdebegründung – zumin- dest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO). Die Beschwerde enthält keine Begründung hinsichtlich Art. 173 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und Art. 28 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Diesbezüglich ist nicht auf die Beschwer- de einzutreten.
E. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer diverse Weisungen beantragt, verkennt er, dass selbst bei einer Gutheissung der Beschwerde gegen die verfügte Nichtanhand- nahme keine Weisungsbefugnis der Beschwerdekammer besteht. Das Gesetz sieht die Möglichkeit zur Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft nur bei Einstellungsverfügungen, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinauszugehen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen). Entsprechend ist insoweit unabhän- gig vom Ausgang des Verfahrens auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.
E. 3 Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Endgerät der mutmasslichen Urheberin (D.________) sicherzustellen und forensisch auszuwerten (inkl. gelöschter Dateien, Cloud- Backups).
E. 3.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus ver-
4 schiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesge- richts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt diverse Verletzungen des rechtlichen Gehörs in Form der Begründungspflicht. Die Staatsanwaltschaft beschäftige sich in der angefoch- tenen Verfügung nicht damit, warum Art. 179quater StGB auf den festgestellten Sachverhalt nicht anwendbar sein solle, ob und weshalb das Entsorgungsareal der gemeinschaftlichen Liegenschaft als «frei einsehbarer öffentlicher Bereich» im Sin- ne von Art. 179quater StGB zu qualifizieren sei, weshalb die Weitergabe des Fotos an die E.________ AG keine Verletzung von Art. 12 Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) darstellen solle und weshalb der besondere Schutzgedanke für Minder- jährige (Art. 11 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) bei der Subsumtion keine Berücksichtigung gefunden habe.
E. 3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aus, weshalb Art. 179quater StGB (vgl. E. 4.2) und Art. 12 DSG (vgl. E. 5.2) nicht anwendbar seien. Mit der Frage, ob es sich bei der Abfall- sammelstelle um einen frei einsehbaren Bereich handelt, musste sich die Staats- anwaltschaft nicht (zwingend) beschäftigen. Sie verneinte die Anwendbarkeit von Art. 179quater StGB gestützt auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers. Damit legte sie in hinreichendem Mass offen, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und ermöglichte die Anfechtung der Verfügung. Schliesslich musste sich die Staatsanwaltschaft nicht mit den Vorbringen zu Art. 11 BV beschäftigen, da diese vorliegend nicht entscheiderheblich sind (vgl. E. 6). Es ist daran zu erinnern, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers be- schäftigen muss. Die Staatsanwaltschaft hat das rechtliche Gehör des Beschwer- deführers nicht verletzt. 4.
E. 4 Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche Beteiligten (D.________, Vertreter der E.________ AG, F.________) einzuvernehmen.
E. 4.1 Gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine Tatsache aus dem Ge- heimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Gemäss Art. 179quater Abs. 2 und 3 StGB wird bestraft, wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Hand- lung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt, sowie wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Drit- ten zugänglich macht. Die Abgrenzung der Privatsphäre i.S.v. Art. 179quater StGB kann je nach den Umständen und der Person, die als Täter in Frage kommt, variie- ren. Entscheidend ist, ob nach allgemeiner Auffassung ein rechtlich-moralisches Hindernis für die Kenntnisnahme der betreffenden Ereignisse besteht (RA- MEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Aktualisierung vom 31. Oktober 2024 zu N. 11 zu Art. 179quater StGB mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 7B_630/2023 vom 20. August 2024 E. 3.4.1 f.). Nicht unter den
5 durch Art. 179quater StGB geschützten Privatbereich fallen Bereiche einer Liegen- schaft, die von den Wohnparteien gleichermassen genutzt werden und an denen diese je kein ausschliessliches Hausrecht besitzen. Entsprechend geniesst im In- nenverhältnis zwischen den Hausbewohnern an den genannten Orten niemand denselben Schutz seiner Privatsphäre, wie dies in der eigenen Wohnung oder eben im nahen Eingangsbereich eines Einfamilienhauses der Fall wäre, an dem einer Partei das alleinige Hausrecht zusteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1149/2013 vom 13. November 2014 E. 1.3; 6B_1171/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 2). Frei- willig ausgeübte Alltagsverrichtungen weisen keinen besonderen Bezug zur Pri- vatsphäre auf, wenn sie an einem Ort ausgeführt werden, der ohne Überwindung einer physischen oder psychologischen Schranke zugänglich ist, wie bspw. Putzen eines frei einsehbaren Balkons (BGE 137 I 327 E. 6.2).
E. 4.2 Hinsichtlich der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme- geräte gemäss Art. 179quater des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird die angefochtene Verfügung wie folgt begründet: Im vorliegenden Fall wurde zunächst eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte nach Art. 179quater StGB behauptet. Das Wegwerfen von Müll in oder bei Containern, welche für mehrere Parteien zugänglich sind, ist jedoch offensichtlich keine private Tatsache und schon gar nicht geheim. Dass dies von einem Kind und ohne den Müll korrekt zu trennen getan wur- de, ändert daran nichts.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer erläutert zusammengefasst, dass die Aufnahme unbestritten vom Privatbalkon der Liegenschaft G.________ auf das Grundstück der Liegen- schaft H.________ erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe sich beim Gang zur Ab- fallsammelstelle auf dem gemeinschaftlichen Privatgrundstück befunden – einem Bereich, der zwar faktisch teilweise einsehbar sein möge, aber eindeutig nicht als öffentlicher Raum zu qualifizieren sei.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer erklärt damit selbst, dass ihn das Foto auf dem gemein- schaftlichen Privatgrundstück zeigt. Daraus muss geschlossen werden, dass so- wohl der Beschwerdeführer als auch die Person, die das Foto aufgenommen ha- ben soll, ein Nutzungsrecht an diesem Grundstück bzw. insbesondere an der ge- meinsamen Abfallsammelstelle haben. In der Beschwerde führt er denn unmiss- verständlich aus, dass es sich um «das Entsorgungsareal der gemeinschaftlichen Liegenschaft» handelt. Das bestätigt sich auch, wenn man sich die Örtlichkeiten aus der Vogelperspektive auf Google Maps (Satellitenbild) anschaut. Wie erwähnt ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Anwendung von Art. 179quater StGB im Innenverhältnis der Hausbewohner bei gemeinsam genutzten Bereichen ausgeschlossen, weshalb eine Strafbarkeit wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte klarerweise zu verneinen ist.
E. 4.5 Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, ist die Nichtanhandnahme rech- tens. Für das Fotografieren einer Person auf dem Weg zur gemeinsam genutzten Abfallsammelstelle müssen keine psychologischen oder rechtlich-moralischen Grenzen überwunden werden. Physische Grenzen lagen offenbar keine vor, ande- res wird auch nicht geltend gemacht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung quali- fiziert das Putzen eines Balkons als Alltagsverrichtung. Aufgrund der Ähnlichkeit der Tätigkeiten muss dies erst recht für das Entsorgen von Abfall gelten. Damit liegt
6 mit der Staatsanwaltschaft keine Tätigkeit vor, die die Privatsphäre des Beschwer- deführers betrifft. 5.
E. 5 Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine tatörtliche Begehung und Fotodokumentation der Sichtachsen und Einsehbarkeit des Areals vorzunehmen.
E. 5.1 Art. 12 DSG lautet wie folgt: 1 Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten. 2 Das Verzeichnis des Verantwortlichen enthält mindestens:
a. die Identität des Verantwortlichen;
b. den Bearbeitungszweck;
c. eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien bearbeiteter Per- sonendaten;
d. die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;
e. wenn möglich die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
f. wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Gewährleistung der Daten- sicherheit nach Artikel 8;
g. falls die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden, die Angabe des Staates sowie die Ga- rantien nach Artikel 16 Absatz 2. 3 Das Verzeichnis des Auftragsbearbeiters enthält Angaben zur Identität des Auftragsbearbeiters und des Verantwortlichen, zu den Kategorien von Bearbeitungen, die im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführt werden, sowie die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben f und g. 4 Die Bundesorgane melden ihre Verzeichnisse dem EDÖB. 5 Der Bundesrat sieht Ausnahmen für Unternehmen vor, die weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und deren Datenbearbeitung ein geringes Risiko von Verletzungen der Per- sönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringt.
E. 5.2 Zur durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung von Art. 12 DSG bringt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vor, was folgt. Inwiefern Art. 12 DSG, der die Verzeichnisse der Bearbeitungstätigkeit zum Inhalt hat, verletzt worden sein soll, wie der Anzeigeerstatter geltend macht, ist nicht ersichtlich. Es kann jedoch festgehalten werden, dass nicht nur keine Norm des Strafgesetzbuches, sondern auch keine der Strafbestimmun- gen nach Art. 60 ff. DSG vorliegend einschlägig sind.
E. 5.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei der Aufnahme eines Fotos einer identifizierbaren Person um eine Bearbeitung von Personendaten i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Bst. c DSG handle. Es liege keine gesetzliche Grundlage, keine Ein- willigung und kein überwiegendes Interesse für die Aufnahme und deren Weiterga- be vor.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung der angefochtenen Ver- fügung auseinander. Wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausführt, sind die Strafver- folgungsbehörden nicht für die Ahndung jeglicher Widerhandlungen gegen das DSG zuständig. In ihre Zuständigkeit fallen einzig die Strafbestimmungen von Art. 60 ff. DSG (vgl. Art. 65 Abs. 1 DSG). Es ist jedoch weder ersichtlich noch vor- gebracht, dass diese Strafbestimmungen vorliegend einschlägig wären. 6. Nach dem Gesagten verbleibt auch kein Platz für eine verfassungskonforme Aus- legung gemäss Art. 11 BV, die der Beschwerdeführer sinngemäss verlangt. Ohne-
7 hin bringt der Beschwerdeführer nicht vor, inwiefern die Nichtanhandnahme «rechtsstaatlich nicht haltbar» sein soll, wie er dies behauptet.
E. 6 Eventualiter: Es sei die Fristwiederherstellung gemäss Art. 94 StPO zu gewähren, falls die Be- schwerdefrist abweichend berechnet werden sollte.
E. 7 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'400.00 und der geleisteten Sicher- heit in gleicher Höhe entnommen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwer- deführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, gesetzlich v.d. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 7. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der geleisteten Sicherheitsleistung entnommen. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
Dispositiv
- 1.1 Mit Verfügung BJS 25 18855 vom 24. März 2026 nahm die Regionale Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren wegen «unbefugte[r] Fotoaufnahme und Weitergabe» gegen unbekannte Täter- schaft nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer), gesetzlich vertreten durch seinen Vater B.________, am 2. April 2026 (Ein- gang bei der Beschwerdekammer: 9. April 2026) Beschwerde und stellte folgende Anträge:
- Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Ju- ra-Seeland, vom 24. März 2026 (BJS 25 18855 / BJS 25 21476) sei aufzuheben.
- Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen D.________, sowie ge- gen die E.________ AG, wegen unbefugter Fotoaufnahme und Weitergabe (Art. 179quater StGB) sowie wegen datenschutzrechtlicher Verstösse (Art. 12 nDSG) zu eröffnen.
- Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Endgerät der mutmasslichen Urheberin (D.________) sicherzustellen und forensisch auszuwerten (inkl. gelöschter Dateien, Cloud- Backups).
- Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche Beteiligten (D.________, Vertreter der E.________ AG, F.________) einzuvernehmen.
- Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine tatörtliche Begehung und Fotodokumentation der Sichtachsen und Einsehbarkeit des Areals vorzunehmen.
- Eventualiter: Es sei die Fristwiederherstellung gemäss Art. 94 StPO zu gewähren, falls die Be- schwerdefrist abweichend berechnet werden sollte.
- Unter Kostenfolge zu Lasten des Kantons. Mit Verfügung vom 17. April 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1’400.00 zu bezahlen, mit dem Hinweis, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird, sollte die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werden (Art. 383 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). Am 22. April 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter um Ratenzahlung. Mit Verfügung vom
- April 2026 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ab und gewährte dem Beschwerdeführer die Ratenzahlung mit den bean- tragten Modalitäten (erste Rate bis 31. Mai 2026, zweite Rate bis 30. Juni 2026). Am 5. Juni 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung von 30 Tagen für die Bezahlung der zweiten Rate, was mit Verfügung vom 12. Juni 2026 abgewiesen wurde. Die beiden Raten gingen fristgerecht ein. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
- 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde 3 geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Ge- setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interes- se an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde – unter Vorbehalt des Nachstehenden – frist- und als Lai- enbeschwerde formgerecht eingereicht. 2.2 Der Beschwerdeführer hat genau anzugeben, welche (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Be- schwerdegrund gegeben ist. Weiter hat sich die Beschwerdebegründung – zumin- dest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO). Die Beschwerde enthält keine Begründung hinsichtlich Art. 173 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und Art. 28 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Diesbezüglich ist nicht auf die Beschwer- de einzutreten. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer diverse Weisungen beantragt, verkennt er, dass selbst bei einer Gutheissung der Beschwerde gegen die verfügte Nichtanhand- nahme keine Weisungsbefugnis der Beschwerdekammer besteht. Das Gesetz sieht die Möglichkeit zur Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft nur bei Einstellungsverfügungen, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinauszugehen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen). Entsprechend ist insoweit unabhän- gig vom Ausgang des Verfahrens auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- 3.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus ver- 4 schiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesge- richts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt diverse Verletzungen des rechtlichen Gehörs in Form der Begründungspflicht. Die Staatsanwaltschaft beschäftige sich in der angefoch- tenen Verfügung nicht damit, warum Art. 179quater StGB auf den festgestellten Sachverhalt nicht anwendbar sein solle, ob und weshalb das Entsorgungsareal der gemeinschaftlichen Liegenschaft als «frei einsehbarer öffentlicher Bereich» im Sin- ne von Art. 179quater StGB zu qualifizieren sei, weshalb die Weitergabe des Fotos an die E.________ AG keine Verletzung von Art. 12 Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) darstellen solle und weshalb der besondere Schutzgedanke für Minder- jährige (Art. 11 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) bei der Subsumtion keine Berücksichtigung gefunden habe. 3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aus, weshalb Art. 179quater StGB (vgl. E. 4.2) und Art. 12 DSG (vgl. E. 5.2) nicht anwendbar seien. Mit der Frage, ob es sich bei der Abfall- sammelstelle um einen frei einsehbaren Bereich handelt, musste sich die Staats- anwaltschaft nicht (zwingend) beschäftigen. Sie verneinte die Anwendbarkeit von Art. 179quater StGB gestützt auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers. Damit legte sie in hinreichendem Mass offen, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und ermöglichte die Anfechtung der Verfügung. Schliesslich musste sich die Staatsanwaltschaft nicht mit den Vorbringen zu Art. 11 BV beschäftigen, da diese vorliegend nicht entscheiderheblich sind (vgl. E. 6). Es ist daran zu erinnern, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers be- schäftigen muss. Die Staatsanwaltschaft hat das rechtliche Gehör des Beschwer- deführers nicht verletzt.
- 4.1 Gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine Tatsache aus dem Ge- heimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Gemäss Art. 179quater Abs. 2 und 3 StGB wird bestraft, wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Hand- lung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt, sowie wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Drit- ten zugänglich macht. Die Abgrenzung der Privatsphäre i.S.v. Art. 179quater StGB kann je nach den Umständen und der Person, die als Täter in Frage kommt, variie- ren. Entscheidend ist, ob nach allgemeiner Auffassung ein rechtlich-moralisches Hindernis für die Kenntnisnahme der betreffenden Ereignisse besteht (RA- MEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Aktualisierung vom 31. Oktober 2024 zu N. 11 zu Art. 179quater StGB mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 7B_630/2023 vom 20. August 2024 E. 3.4.1 f.). Nicht unter den 5 durch Art. 179quater StGB geschützten Privatbereich fallen Bereiche einer Liegen- schaft, die von den Wohnparteien gleichermassen genutzt werden und an denen diese je kein ausschliessliches Hausrecht besitzen. Entsprechend geniesst im In- nenverhältnis zwischen den Hausbewohnern an den genannten Orten niemand denselben Schutz seiner Privatsphäre, wie dies in der eigenen Wohnung oder eben im nahen Eingangsbereich eines Einfamilienhauses der Fall wäre, an dem einer Partei das alleinige Hausrecht zusteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1149/2013 vom 13. November 2014 E. 1.3; 6B_1171/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 2). Frei- willig ausgeübte Alltagsverrichtungen weisen keinen besonderen Bezug zur Pri- vatsphäre auf, wenn sie an einem Ort ausgeführt werden, der ohne Überwindung einer physischen oder psychologischen Schranke zugänglich ist, wie bspw. Putzen eines frei einsehbaren Balkons (BGE 137 I 327 E. 6.2). 4.2 Hinsichtlich der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme- geräte gemäss Art. 179quater des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird die angefochtene Verfügung wie folgt begründet: Im vorliegenden Fall wurde zunächst eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte nach Art. 179quater StGB behauptet. Das Wegwerfen von Müll in oder bei Containern, welche für mehrere Parteien zugänglich sind, ist jedoch offensichtlich keine private Tatsache und schon gar nicht geheim. Dass dies von einem Kind und ohne den Müll korrekt zu trennen getan wur- de, ändert daran nichts. 4.3 Der Beschwerdeführer erläutert zusammengefasst, dass die Aufnahme unbestritten vom Privatbalkon der Liegenschaft G.________ auf das Grundstück der Liegen- schaft H.________ erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe sich beim Gang zur Ab- fallsammelstelle auf dem gemeinschaftlichen Privatgrundstück befunden – einem Bereich, der zwar faktisch teilweise einsehbar sein möge, aber eindeutig nicht als öffentlicher Raum zu qualifizieren sei. 4.4 Der Beschwerdeführer erklärt damit selbst, dass ihn das Foto auf dem gemein- schaftlichen Privatgrundstück zeigt. Daraus muss geschlossen werden, dass so- wohl der Beschwerdeführer als auch die Person, die das Foto aufgenommen ha- ben soll, ein Nutzungsrecht an diesem Grundstück bzw. insbesondere an der ge- meinsamen Abfallsammelstelle haben. In der Beschwerde führt er denn unmiss- verständlich aus, dass es sich um «das Entsorgungsareal der gemeinschaftlichen Liegenschaft» handelt. Das bestätigt sich auch, wenn man sich die Örtlichkeiten aus der Vogelperspektive auf Google Maps (Satellitenbild) anschaut. Wie erwähnt ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Anwendung von Art. 179quater StGB im Innenverhältnis der Hausbewohner bei gemeinsam genutzten Bereichen ausgeschlossen, weshalb eine Strafbarkeit wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte klarerweise zu verneinen ist. 4.5 Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, ist die Nichtanhandnahme rech- tens. Für das Fotografieren einer Person auf dem Weg zur gemeinsam genutzten Abfallsammelstelle müssen keine psychologischen oder rechtlich-moralischen Grenzen überwunden werden. Physische Grenzen lagen offenbar keine vor, ande- res wird auch nicht geltend gemacht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung quali- fiziert das Putzen eines Balkons als Alltagsverrichtung. Aufgrund der Ähnlichkeit der Tätigkeiten muss dies erst recht für das Entsorgen von Abfall gelten. Damit liegt 6 mit der Staatsanwaltschaft keine Tätigkeit vor, die die Privatsphäre des Beschwer- deführers betrifft.
- 5.1 Art. 12 DSG lautet wie folgt: 1 Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten. 2 Das Verzeichnis des Verantwortlichen enthält mindestens: a. die Identität des Verantwortlichen; b. den Bearbeitungszweck; c. eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien bearbeiteter Per- sonendaten; d. die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger; e. wenn möglich die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; f. wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Gewährleistung der Daten- sicherheit nach Artikel 8; g. falls die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden, die Angabe des Staates sowie die Ga- rantien nach Artikel 16 Absatz 2. 3 Das Verzeichnis des Auftragsbearbeiters enthält Angaben zur Identität des Auftragsbearbeiters und des Verantwortlichen, zu den Kategorien von Bearbeitungen, die im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführt werden, sowie die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben f und g. 4 Die Bundesorgane melden ihre Verzeichnisse dem EDÖB. 5 Der Bundesrat sieht Ausnahmen für Unternehmen vor, die weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und deren Datenbearbeitung ein geringes Risiko von Verletzungen der Per- sönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringt. 5.2 Zur durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung von Art. 12 DSG bringt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vor, was folgt. Inwiefern Art. 12 DSG, der die Verzeichnisse der Bearbeitungstätigkeit zum Inhalt hat, verletzt worden sein soll, wie der Anzeigeerstatter geltend macht, ist nicht ersichtlich. Es kann jedoch festgehalten werden, dass nicht nur keine Norm des Strafgesetzbuches, sondern auch keine der Strafbestimmun- gen nach Art. 60 ff. DSG vorliegend einschlägig sind. 5.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei der Aufnahme eines Fotos einer identifizierbaren Person um eine Bearbeitung von Personendaten i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Bst. c DSG handle. Es liege keine gesetzliche Grundlage, keine Ein- willigung und kein überwiegendes Interesse für die Aufnahme und deren Weiterga- be vor. 5.4 Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung der angefochtenen Ver- fügung auseinander. Wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausführt, sind die Strafver- folgungsbehörden nicht für die Ahndung jeglicher Widerhandlungen gegen das DSG zuständig. In ihre Zuständigkeit fallen einzig die Strafbestimmungen von Art. 60 ff. DSG (vgl. Art. 65 Abs. 1 DSG). Es ist jedoch weder ersichtlich noch vor- gebracht, dass diese Strafbestimmungen vorliegend einschlägig wären.
- Nach dem Gesagten verbleibt auch kein Platz für eine verfassungskonforme Aus- legung gemäss Art. 11 BV, die der Beschwerdeführer sinngemäss verlangt. Ohne- 7 hin bringt der Beschwerdeführer nicht vor, inwiefern die Nichtanhandnahme «rechtsstaatlich nicht haltbar» sein soll, wie er dies behauptet.
- Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'400.00 und der geleisteten Sicher- heit in gleicher Höhe entnommen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwer- deführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe ent- nommen.
- Es wird keine Entschädigung gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, gesetzlich v.d. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 199 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ gesetzlich v.d. B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 24. März 2026 (BJS 25 18855)
2 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung BJS 25 18855 vom 24. März 2026 nahm die Regionale Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren wegen «unbefugte[r] Fotoaufnahme und Weitergabe» gegen unbekannte Täter- schaft nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer), gesetzlich vertreten durch seinen Vater B.________, am 2. April 2026 (Ein- gang bei der Beschwerdekammer: 9. April 2026) Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Ju- ra-Seeland, vom 24. März 2026 (BJS 25 18855 / BJS 25 21476) sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen D.________, sowie ge- gen die E.________ AG, wegen unbefugter Fotoaufnahme und Weitergabe (Art. 179quater StGB) sowie wegen datenschutzrechtlicher Verstösse (Art. 12 nDSG) zu eröffnen. 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Endgerät der mutmasslichen Urheberin (D.________) sicherzustellen und forensisch auszuwerten (inkl. gelöschter Dateien, Cloud- Backups). 4. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche Beteiligten (D.________, Vertreter der E.________ AG, F.________) einzuvernehmen. 5. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine tatörtliche Begehung und Fotodokumentation der Sichtachsen und Einsehbarkeit des Areals vorzunehmen. 6. Eventualiter: Es sei die Fristwiederherstellung gemäss Art. 94 StPO zu gewähren, falls die Be- schwerdefrist abweichend berechnet werden sollte. 7. Unter Kostenfolge zu Lasten des Kantons. Mit Verfügung vom 17. April 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1’400.00 zu bezahlen, mit dem Hinweis, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird, sollte die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werden (Art. 383 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). Am 22. April 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter um Ratenzahlung. Mit Verfügung vom
27. April 2026 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ab und gewährte dem Beschwerdeführer die Ratenzahlung mit den bean- tragten Modalitäten (erste Rate bis 31. Mai 2026, zweite Rate bis 30. Juni 2026). Am 5. Juni 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung von 30 Tagen für die Bezahlung der zweiten Rate, was mit Verfügung vom 12. Juni 2026 abgewiesen wurde. Die beiden Raten gingen fristgerecht ein. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde
3 geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Ge- setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interes- se an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde – unter Vorbehalt des Nachstehenden – frist- und als Lai- enbeschwerde formgerecht eingereicht. 2.2 Der Beschwerdeführer hat genau anzugeben, welche (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Be- schwerdegrund gegeben ist. Weiter hat sich die Beschwerdebegründung – zumin- dest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO). Die Beschwerde enthält keine Begründung hinsichtlich Art. 173 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und Art. 28 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Diesbezüglich ist nicht auf die Beschwer- de einzutreten. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer diverse Weisungen beantragt, verkennt er, dass selbst bei einer Gutheissung der Beschwerde gegen die verfügte Nichtanhand- nahme keine Weisungsbefugnis der Beschwerdekammer besteht. Das Gesetz sieht die Möglichkeit zur Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft nur bei Einstellungsverfügungen, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinauszugehen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen). Entsprechend ist insoweit unabhän- gig vom Ausgang des Verfahrens auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus ver-
4 schiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesge- richts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt diverse Verletzungen des rechtlichen Gehörs in Form der Begründungspflicht. Die Staatsanwaltschaft beschäftige sich in der angefoch- tenen Verfügung nicht damit, warum Art. 179quater StGB auf den festgestellten Sachverhalt nicht anwendbar sein solle, ob und weshalb das Entsorgungsareal der gemeinschaftlichen Liegenschaft als «frei einsehbarer öffentlicher Bereich» im Sin- ne von Art. 179quater StGB zu qualifizieren sei, weshalb die Weitergabe des Fotos an die E.________ AG keine Verletzung von Art. 12 Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) darstellen solle und weshalb der besondere Schutzgedanke für Minder- jährige (Art. 11 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) bei der Subsumtion keine Berücksichtigung gefunden habe. 3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aus, weshalb Art. 179quater StGB (vgl. E. 4.2) und Art. 12 DSG (vgl. E. 5.2) nicht anwendbar seien. Mit der Frage, ob es sich bei der Abfall- sammelstelle um einen frei einsehbaren Bereich handelt, musste sich die Staats- anwaltschaft nicht (zwingend) beschäftigen. Sie verneinte die Anwendbarkeit von Art. 179quater StGB gestützt auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers. Damit legte sie in hinreichendem Mass offen, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und ermöglichte die Anfechtung der Verfügung. Schliesslich musste sich die Staatsanwaltschaft nicht mit den Vorbringen zu Art. 11 BV beschäftigen, da diese vorliegend nicht entscheiderheblich sind (vgl. E. 6). Es ist daran zu erinnern, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers be- schäftigen muss. Die Staatsanwaltschaft hat das rechtliche Gehör des Beschwer- deführers nicht verletzt. 4. 4.1 Gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine Tatsache aus dem Ge- heimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Gemäss Art. 179quater Abs. 2 und 3 StGB wird bestraft, wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Hand- lung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt, sowie wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Drit- ten zugänglich macht. Die Abgrenzung der Privatsphäre i.S.v. Art. 179quater StGB kann je nach den Umständen und der Person, die als Täter in Frage kommt, variie- ren. Entscheidend ist, ob nach allgemeiner Auffassung ein rechtlich-moralisches Hindernis für die Kenntnisnahme der betreffenden Ereignisse besteht (RA- MEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Aktualisierung vom 31. Oktober 2024 zu N. 11 zu Art. 179quater StGB mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 7B_630/2023 vom 20. August 2024 E. 3.4.1 f.). Nicht unter den
5 durch Art. 179quater StGB geschützten Privatbereich fallen Bereiche einer Liegen- schaft, die von den Wohnparteien gleichermassen genutzt werden und an denen diese je kein ausschliessliches Hausrecht besitzen. Entsprechend geniesst im In- nenverhältnis zwischen den Hausbewohnern an den genannten Orten niemand denselben Schutz seiner Privatsphäre, wie dies in der eigenen Wohnung oder eben im nahen Eingangsbereich eines Einfamilienhauses der Fall wäre, an dem einer Partei das alleinige Hausrecht zusteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1149/2013 vom 13. November 2014 E. 1.3; 6B_1171/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 2). Frei- willig ausgeübte Alltagsverrichtungen weisen keinen besonderen Bezug zur Pri- vatsphäre auf, wenn sie an einem Ort ausgeführt werden, der ohne Überwindung einer physischen oder psychologischen Schranke zugänglich ist, wie bspw. Putzen eines frei einsehbaren Balkons (BGE 137 I 327 E. 6.2). 4.2 Hinsichtlich der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme- geräte gemäss Art. 179quater des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird die angefochtene Verfügung wie folgt begründet: Im vorliegenden Fall wurde zunächst eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte nach Art. 179quater StGB behauptet. Das Wegwerfen von Müll in oder bei Containern, welche für mehrere Parteien zugänglich sind, ist jedoch offensichtlich keine private Tatsache und schon gar nicht geheim. Dass dies von einem Kind und ohne den Müll korrekt zu trennen getan wur- de, ändert daran nichts. 4.3 Der Beschwerdeführer erläutert zusammengefasst, dass die Aufnahme unbestritten vom Privatbalkon der Liegenschaft G.________ auf das Grundstück der Liegen- schaft H.________ erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe sich beim Gang zur Ab- fallsammelstelle auf dem gemeinschaftlichen Privatgrundstück befunden – einem Bereich, der zwar faktisch teilweise einsehbar sein möge, aber eindeutig nicht als öffentlicher Raum zu qualifizieren sei. 4.4 Der Beschwerdeführer erklärt damit selbst, dass ihn das Foto auf dem gemein- schaftlichen Privatgrundstück zeigt. Daraus muss geschlossen werden, dass so- wohl der Beschwerdeführer als auch die Person, die das Foto aufgenommen ha- ben soll, ein Nutzungsrecht an diesem Grundstück bzw. insbesondere an der ge- meinsamen Abfallsammelstelle haben. In der Beschwerde führt er denn unmiss- verständlich aus, dass es sich um «das Entsorgungsareal der gemeinschaftlichen Liegenschaft» handelt. Das bestätigt sich auch, wenn man sich die Örtlichkeiten aus der Vogelperspektive auf Google Maps (Satellitenbild) anschaut. Wie erwähnt ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Anwendung von Art. 179quater StGB im Innenverhältnis der Hausbewohner bei gemeinsam genutzten Bereichen ausgeschlossen, weshalb eine Strafbarkeit wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte klarerweise zu verneinen ist. 4.5 Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, ist die Nichtanhandnahme rech- tens. Für das Fotografieren einer Person auf dem Weg zur gemeinsam genutzten Abfallsammelstelle müssen keine psychologischen oder rechtlich-moralischen Grenzen überwunden werden. Physische Grenzen lagen offenbar keine vor, ande- res wird auch nicht geltend gemacht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung quali- fiziert das Putzen eines Balkons als Alltagsverrichtung. Aufgrund der Ähnlichkeit der Tätigkeiten muss dies erst recht für das Entsorgen von Abfall gelten. Damit liegt
6 mit der Staatsanwaltschaft keine Tätigkeit vor, die die Privatsphäre des Beschwer- deführers betrifft. 5. 5.1 Art. 12 DSG lautet wie folgt: 1 Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten. 2 Das Verzeichnis des Verantwortlichen enthält mindestens:
a. die Identität des Verantwortlichen;
b. den Bearbeitungszweck;
c. eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien bearbeiteter Per- sonendaten;
d. die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;
e. wenn möglich die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
f. wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Gewährleistung der Daten- sicherheit nach Artikel 8;
g. falls die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden, die Angabe des Staates sowie die Ga- rantien nach Artikel 16 Absatz 2. 3 Das Verzeichnis des Auftragsbearbeiters enthält Angaben zur Identität des Auftragsbearbeiters und des Verantwortlichen, zu den Kategorien von Bearbeitungen, die im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführt werden, sowie die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben f und g. 4 Die Bundesorgane melden ihre Verzeichnisse dem EDÖB. 5 Der Bundesrat sieht Ausnahmen für Unternehmen vor, die weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und deren Datenbearbeitung ein geringes Risiko von Verletzungen der Per- sönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringt. 5.2 Zur durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung von Art. 12 DSG bringt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vor, was folgt. Inwiefern Art. 12 DSG, der die Verzeichnisse der Bearbeitungstätigkeit zum Inhalt hat, verletzt worden sein soll, wie der Anzeigeerstatter geltend macht, ist nicht ersichtlich. Es kann jedoch festgehalten werden, dass nicht nur keine Norm des Strafgesetzbuches, sondern auch keine der Strafbestimmun- gen nach Art. 60 ff. DSG vorliegend einschlägig sind. 5.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei der Aufnahme eines Fotos einer identifizierbaren Person um eine Bearbeitung von Personendaten i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Bst. c DSG handle. Es liege keine gesetzliche Grundlage, keine Ein- willigung und kein überwiegendes Interesse für die Aufnahme und deren Weiterga- be vor. 5.4 Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung der angefochtenen Ver- fügung auseinander. Wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausführt, sind die Strafver- folgungsbehörden nicht für die Ahndung jeglicher Widerhandlungen gegen das DSG zuständig. In ihre Zuständigkeit fallen einzig die Strafbestimmungen von Art. 60 ff. DSG (vgl. Art. 65 Abs. 1 DSG). Es ist jedoch weder ersichtlich noch vor- gebracht, dass diese Strafbestimmungen vorliegend einschlägig wären. 6. Nach dem Gesagten verbleibt auch kein Platz für eine verfassungskonforme Aus- legung gemäss Art. 11 BV, die der Beschwerdeführer sinngemäss verlangt. Ohne-
7 hin bringt der Beschwerdeführer nicht vor, inwiefern die Nichtanhandnahme «rechtsstaatlich nicht haltbar» sein soll, wie er dies behauptet. 7. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'400.00 und der geleisteten Sicher- heit in gleicher Höhe entnommen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwer- deführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, gesetzlich v.d. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 7. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der geleisteten Sicherheitsleistung entnommen. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.